Für digitale Inhalte, also Daten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger, sondern in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, bestehen Besonderheiten im Widerrufsrecht.
Zwar wird Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung digitaler Inhalte ebenfalls ein Widerrufsrecht eingeräumt (§ 312g Abs. 1 BGB) . Weil digitale Inhalte aber nicht körperlich genutzt, nicht zurückgegeben und nach Erhalt ferner beliebig reproduzierbar sind, sieht das Gesetz zugunsten von Händlern Privilegien in Form eines frühzeitigen Widerrufsausschlusses und zugunsten von Verbrauchern Erleichterungen beim Wertersatz vor.
Hierfür ist aktuell erforderlich, dass der Händler sich vom Verbraucher vor Vertragsschluss bestätigen lässt, dass
- der Verbraucher zustimmt, dass der Händler mit der Lieferung des digitalen Inhalts vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
- der Verbraucher Kenntnis darüber hat, dass er durch die Zustimmung mit Beginn der Lieferung des digitalen Inhalts sein Widerrufsrecht verliert.
Technisch werden die Voraussetzungen für die Herbeiführung des Widerrufsrechtsausschlusses für digitale Inhalte online durch die Checkbox auf der Bestätigungsseite, in welcher das Einverständnis abgefragt wird.
